Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/1#abs-2 (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/1#abs-3 (3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

§ 2